Die GAP 2023 fordert eine Mindestbodenbedeckung über Winter, um Bodenerosion vorzubeugen. Am 30.9. hat Deutschland den neuen Entwurf des GAP-Strategieplans bei der EU-Kommission eingereicht.
Darin haben sich die Inhalte des sogenannten GLÖZ 6 Standards geändert. Diese betreffen vor allem die Länge des Zeitraums, den Umfang der Begrünung und die Einbeziehung von Mais bei der Stoppelbrache. Folgende Regelungen sollen nach dem aktuellen Stand im Detail gelten:
Der Begrünungszeitraum soll nun acht Wochen gelten, sodass die Mindestbodenbedeckung erstmalig vom 15.11.2023 bis zum 15.1.2024 sicherzustellen ist.
Sonderregelungen
Dabei soll es aber zwei Sonderregeln geben: Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen sollen eine Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11. aufweisen und Ackerflächen mit schweren Böden mit mindestens 17 % Tongehalt sollen die Mindestbodenbedeckung von der Ernte bis zum 1.10. aufweisen.
Für Ackerland soll eine 80/20-Regelung zur Anwendung kommen, d. h. auf 80 % des Ackerlandes muss eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt werden (nicht mehr auf 100 %), auf 20 % muss keine Mindestbodenbedeckung erfolgen (dafür entfallen die bisher diskutierten Ausnahmen z. B. bei späträumenden Kulturen).
Was gilt als Abdeckung?
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen sollen gelten: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide inkl. Mais, Begrünungen (aktiv oder als Selbstbegrünung), Mulchauflagen (inkl. Belassen von Ernteresten), mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z. B. mittels Grubber oder Scheibenegge).
Da das BMEL die Anmerkungen der EU-Kommission zum vorigen Strategieplan berücksichtigt hat, erwartet man keine weiteren Anmerkungen seitens der EU-Kommission. Mit einem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung des deutschen GAP-Strategieplans ist voraussichtlich im Spätherbst zu rechnen. Es bleibt abzuwarten ob der Entwurf tatsächlich ohne Anmerkungen abgesegnet wird.