Die Aussetzung der im Rahmen der GAP-Reform eigentlich für das kommende Jahr vorgesehene Stilllegungsverpflichtung und Fruchtfolgeregelung ist beschlossene Sache. Der Bundesrat stimmte heute einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu, die auf die Absicherung der Lebensmittelversorgung abzielt.
Grundlage ist die Erlaubnis der Europäischen Union, im Antragsjahr 2023 abweichende nationale Regelungen von den sogenannten GLÖZ-Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu treffen - und damit die weltweiten Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine abzufedern, die insbesondere den Weizenmarkt betreffen.
Nur Feldfrüchte für den menschlichen Verzehr zulässig
Mit der Verordnung können Landwirte im kommenden Jahr auf den in der GAP ab 2023 erstmalig verpflichtenden Fruchtwechsel verzichten. Dadurch ist es beispielsweise möglich, Weizen auf Weizen anzubauen.
Zudem ist damit auf sogenannten „nicht-produktiven“ Stilllegungsflächen weiterhin ein landwirtschaftlicher Anbau zulässig – allerdings nur von Getreide, Sonnenblumen und Hülsenfrüchten. Mais und Soja sind ausgenommen. Landwirte müssen in ihren Förderanträgen also trotzdem solche Flächen angeben, können jedoch die oben genannten Kulturen anbauen.
„Kompromiss für den Teller“
Etablierte Stilllegungsflächen und Landschaftselemente werden nicht angetastet. Nach Auffassung des Agrarressorts ist so sichergestellt, dass sowohl die Belange der Biodiversität und des Klimaschutzes als auch der Ernährungssicherung berücksichtigt werden.
Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundeslandwirtschaftsministerium, Dr. Ophelia Nick, bezeichnete die einjährige Aussetzung der Stilllegungs- und Fruchtfolgeregelung als „vertretbaren Kompromiss für den Teller“. Damit solle die globale Ernährungssicherheit verbessert und ein deutscher Beitrag zur Beruhigung der volatilen internationalen Agrarmärkte geleistet werden.