Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) fordert von BHKW, die nach dem 20.12.18 in Betrieb gegangen sind, ab dem 1.1.2023 einen NOx-Grenzwert von 100 mg/m³. Viele BHKW-Hersteller haben darauf reagiert und bieten für BHKW einen SCR-Katalysator mit Harnstoffeinspritzung an. Wegen der aktuellen Versorgungskrise bei Harnstoff (AdBlue) könnte es sehr schwer oder sogar unmöglich werden, diese Grenzwerte einzuhalten. „Wenn wir lediglich einen Puffer von einer Woche Harnstoff in Deutschland haben und die Logistikbranche zurecht priorisiert versorgt wird, können die als Neuanlage eingestuften BHKW die Vorgaben der 44. BImSchV ab 2023 nicht einhalten“, warnt Manuel Maciejczyk, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas. Nach ersten Hochrechnungen es Fachverbandes wären bis zu 500 Mio. l Harnstoff zusätzlich notwendig, um die Vorgaben der 44. BImSchV einzuhalten.
Jetzt mit der Behörde sprechen
Maciejczyk rät dazu, dass jeder Betreiber jetzt mit seiner zuständigen Behörde vor Ort die Situation bezüglich der Nachrüstung der SCR-Katalysatoren und dem Einsatz von Harnstoff klären sollte. „Sollte es hier zu Lieferproblemen bei Katalysatoren oder Lagertanks sowie einer Mangellage bei Harnstoff kommen, müssen Betreiber das mit der Behörde klären“, sagt er.
Ansonsten bleibt es dabei: BHKW, die im Anwendungsbereich der 44. BImSchV liegen und als Neuanlage eingestuft werden, müssen ab dem 01.01.2023 einen NOx-Grenzwert von 0,1 g/m³ einhalten. Dies ist in der Regel mit einem SCR-Katalysator zu erreichen. „Die Nachrüstung eines SCR-Katalysators muss der Betreiber über eine Anzeige der zuständigen Behörde mitteilen“, sagt er. Gemäß den Vollzugshinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur 44. BImSchV ist für die Anzeige ein Nachweis des SCR-Katalysator-Herstellers bzw. -Inverkehrbringers notwendig, der bestätigt, dass ein maximaler Ammoniak-Schlupf von 5 mg/m³ vorliegt. Ansonsten ist ggf. eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG notwendig.