Unser Autor: Rechtsanwalt und Dipl. Forstwirt Jens Vollprecht, Berlin
Wer Flächen für eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) verpachten möchte, kann bei Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer jetzt meist aufatmen. Für Verpächter von Flächen für Freiflächen-PV besteht die Problematik weiter. Für Agri-PV gilt:
- Flächen mit Agri-PV der Kat. I oder II nach der DIN SPEC 91434 gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen .
- Flächen mit PV-Anlagen, die keine Agri-PV der Kat. I oder II sind, wie z. B. Freiflächenanlagen, gehören zum Grundvermögen .
Als Agri-PV gelten Anlagen mit u. a. folgenden Merkmalen:
- landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung, Stromproduktion per PV-Anlage als Sekundärnutzung,
- Ertrag der Kulturpflanzen nach dem Bau der Agri-PV-Anlage beträgt mindestens 66 % des Referenzertrags,
- Agri-PV Anlage Kategorie I: Aufständerung in lichter Höhe (mind. 2,10 m) und landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter der Anlage,
- Agri-PV Anlage der Kategorie II: bodennahe Aufständerung und landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwischen den Anlagenreihen,
- Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktion darf bei Kategorie I max. 10 % und bei Kategorie II max. 15 % betragen.