Frage:
Wir haben an unser Feld angrenzend einen Wirtschaftsweg durch den Wald. Vor allem seit Corona laufen dort viele Spaziergänger entlang. Der Wald gehört dem Land Niedersachsen. Der Jagdausübungsberechtigte im Wald hat nun den Weg gesperrt, damit niemand das Wild beunruhigt. Darf er das?
Antwort:
Ja, Wald ist der Öffentlichkeit in der Regel frei zugänglich. Das ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Demnach ist das Betreten des Waldes zur Erholung gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte darf den Wald nur sperren, wenn er für das Land Niedersachsen (also für den Waldeigentümer) handelt. Er darf nicht ohne Weiteres Waldwege abriegeln. Auch dann nicht, wenn er mit den besten Absichten handelt.
Die Länder können das Betreten des Waldes nur aus wichtigem Grund verbieten. Gründe sind vor allem Forstschutz, aber auch Wald- oder Wildbewirtschaftung oder der der Schutz der Waldbesucher.
In Niedersachsen können Waldbesitzer aus den oben genannten Gründen den Waldbesuch verbieten (oder durch Zäune, Sperren oder Hindernisse erschweren), wenn Besucher das Wild beunruhigen. Es kommt aber darauf an, ob es sich um Privat- oder Staatswald handelt.
- Im Privatwald braucht der Waldbesitzer für Sperren und sonstiges eine Genehmigung durch die Waldbehörde nötig, wenn die Sperre länger als eine Woche dauert.
- In Ihrem Fall ist ein Weg im Staatswald betroffen. Das Land braucht für die Sperrung keine Genehmigung.
Da der Landeswald zum Wohle der Allgemeinheit beitragen soll, sollte der Wald nur im wirklich notwendigen Fall und nur so lange wie nötig gesperrt werden.