Ein Landwirt hatte seit dem Jahr 2007 eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine Getreideübergabehalle, die z.T. auf einer planungsrechtlich im Wohngebiet liegenden Fläche stand. Dagegen klagte Jahre später ein Nachbar aus dem Wohngebiet. Er verlangte vom Landwirt, auf den zum Wohngebiet gehörenden Flächen jegliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen – eben weil es sich um ein Wohngebiet handele.
Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch zugunsten des Landwirts. Denn die bestandskräftige Baugenehmigung sei eine Bestätigung für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht. Nachbarn könnten die Genehmigung deshalb nicht mehr nachträglich aufgrund der „falschen“ Gebietszugehörigkeit kippen.