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Förderung: Was Betriebe beim Grünlandumbruch beachten müssen

Betriebe, die an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) oder "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO) teilnehmen, sind zum Erhalt des Grünlands verpflichtet.

Lesezeit: 3 Minuten

Betriebe, die an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) oder "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO) teilnehmen, sind zum Erhalt des Grünlandausmaßes am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Umbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen. Weiter zählt die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z. B. durch Verbauung, nicht als Grünlandumbruch.

Grünlandumbruchstoleranz beachten

Im Vertragszeitraum darf maximal 1 ha der Grünlandfläche in Acker, Dauerkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus am Betrieb umgewandelt werden. Die Grünlandumbruchstoleranz von 1 ha gilt für alle Betriebe, unabhängig vom Grünlandanteil des Betriebes. Sie gilt nicht jährlich, sondern für den gesamten ÖPUL-Vertragszeitraum. Das heißt, bis zum 31. Dezember 2028 darf nicht mehr als die 1,00 ha Grünlandumbruchstoleranz ausgeschöpft werden.

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Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das bedeutet, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Vertragsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag durch Umwandlung in andere Nutzungsformen (z. B. Acker oder Wein) verringert hat, belastet bereits die Toleranz.

Grünlandflächentäusche innerhalb des Betriebs und der Verbrauch der Toleranz werden EDV-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen. Es besteht jedoch keine lagegenaue Erhaltungspflicht.

Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden

Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauerkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, die Durchführung eines Grünlandumbruchs oder Flächentausches an die AMA zu melden. Falls dies dennoch seitens des Betriebes erwünscht ist, um z.B. den Umbruch im Herbst durch den Vorbewirtschafter zu dokumentieren, ist die Meldung über www.eama.at vorzunehmen. Die Beantragung im Mehrfachantrag hat immer nach der tatsächlich vorliegenden Nutzung in der Natur zu erfolgen.

Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage. Ein überbetrieblicher Acker-Grünland-Tausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Der Grünlandumbruch wird jenem Betrieb zugerechnet, der die Fläche als Acker, Dauerkultur oder Kultur in geschütztem Anbau beantragt. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z. B. verbaut oder aufgeforstet), verringert sich nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch im Sinne der Bestimmung darstellt.

Was passiert, wenn die Grünland-Toleranzgrenze überschritten wird?

Wird am Betrieb eine Umwandlung von Grünland in Acker, Dauerkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus über die Toleranz hinaus vorgenommen, führt dies zu Prämienkürzungen bei den Maßnahmen UBB und Bio. In diesem Fall informiert die AMA in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung über den Verstoß und die Überschreitung der Toleranzgrenze. Um in den Folgejahren weitere Prämienkürzungen zu vermeiden, ist die Wiederanlage von Grünland erforderlich. Die Grünlandneuanlage muss zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen.

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