Frage:Am Wochenende wollen meine Kinder mit Trecker und Anhänger zum Oldtimer-Treffen. Dürfen sie dorthin mit den grünen Kennzeichen fahren? Schließlich ist das Oldtimertreffen außerlandwirtschaftlich. Oder zählt das als Brauchtum wie beispielsweise ein Karnevalsumzug?
Antwort: Nach einer Ausnahmeverordnung sind bei anerkannten Brauchtumsveranstaltungen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen von der Zulassungspflicht ausgenommen. Das gilt auch auf den An- und Abfahrten. Die Zugmaschinen benötigen aber ein eigenes Kennzeichen.
Ob es sich bei dem genannten Oldtimertraktor-Treffen tatsächlich um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden. Denn hier spielen regionale Besonderheiten eine entscheidende Rolle. Karnevals- bzw. Faschingsumzüge gehören beispielsweise dazu. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dürften offizielle Treffen historischer Landmaschinen auch unter dem Begriff solcher Veranstaltungen fallen.
Ist der Traktor wirklich ein Oldtimer?
Daneben muss Ihr Trecker die Voraussetzungen eines „Oldtimers“ erfüllen. Voraussetzungen sind:
- der Traktor ist vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen,
- die Maschine entspricht weitestgehend dem Originalzustand,
- der Traktor ist in einem guten Erhaltungszustand,
- und dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes.
Ein handelsüblicher Viehanhänger erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, weil er eigentlich nur als Schlafgelegenheit dienen soll. Außerdem ist kein direkter Zusammenhang mit der Brauchtumsveranstaltung erkennbar, wie es beispielsweise beim Karnevalsumzug sein könnte. Beim Mitführen des Anhängers dürfte daher ein steuerlich begünstigter Zweck nicht gegeben sein und ein Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz vorliegen.
Tipp: Den Anhänger für die Fahrt versteuern (mindestens 1 Monat) oder sich ein schwarzes Kennzeichen zulegen.
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