Ab Herbst 2023 wird eine Mindestbodenbedeckung über Winter Pflicht – wir berichteten. Hierzu ändern sich die GLÖZ 6 Standards. Der Begrünungszeitraum soll nun acht Wochen gelten, sodass die Mindestbodenbedeckung erstmalig vom 15.11.2023 bis zum 15.1.2024 sicherzustellen ist.
Die Pläne sorgen bei den Praktikern allerdings für reichlich Nachfragen. top agrar Leser Jörg Baiker etwa fragt: „Bedeutet das auch, das eine Aussaat nach dem 15.11. z.B. nach Körnermais oder Zuckerrüben dann eigentlich nicht mehr möglich ist, weil die Winterkultur dann keine Mindest- Bodenbedeckung in diesen Zeitraum mehr realisiert?“
Das kommentierte Wolfgang Reiner mit der Gegenfrage: „Warum soll eine Weizensaat nach späten Zuckerrüben keine ausreichende Bodendeckung sein? Etwas anderes wächst doch sowieso nicht.“
Bei der Frage von Herr Baiker ging es darum, dass die späte Weizenaussaat zum Beginn des Mindestbedeckungszeitraums noch nicht ausreichend entwickelt sein könnte. Gerade für Biobetriebe ist die Pflugfurche oft obligatorisch, sodass die Mulchauflage, die die Mindestbodenbedeckung erfüllen würde, entfällt.
BMEL antwortet
top agrar hat beim Bundesagrarminsiterium nachgefragt und dazu folgende Antwort enthalten: "Eine Mindestbodenbedeckung ist im Zeitraum 15.11. bis 15.01. zu gewährleisten (abweichende Zeiträume gibt es für Ackerflächen mit schweren Böden und mit frühen Sommerkulturen). Dafür kommen nach Wahl des Landwirts acht Alternativen, darunter eine Bodenbedeckung mit einer Winterkultur, in Betracht Einzelne Aspekte bedürfen noch der Abstimmung mit den Ländern, die für den Vollzug und die Überwachung der Regelung zuständig sind. Anwendungsbeginn der Vorschriften über die Mindestbodenbedeckung ist Herbst 2023."
Das beantwortet die Leserfrage leider noch nicht vollständig, zeigt aber wie viel Unsicherheit noch in Detailfragen steckt.