Die Geflügelpest hat nun den Kreis Soest erreicht. Das Chemische Untersuchungsamt Westfalen hat an einem von zwei Standorten eines Geflügelbetriebes in Lippstadt-Dedinghausen den Nachweis von H5N1 bei Puten bestätigt. Rund 8.600 erkrankte Putenhähne und 8.000 Putenküken müssen vorsorglich getötet werden, teilte der Kreis am Sonntag mit.
Außerdem ist im gesamten Soester Kreisgebiet ab sofort sämtliches Geflügel aufzustallen. Die entsprechende Tierseuchenverfügung wird am Montag, 22. November, im Amtsblatt des Kreises Soest veröffentlicht.
Das bedeutet, dass sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall oder unter einer überstehenden, geschlossenen Schutzvorrichtung untergebracht werden muss. Mit einer weiteren Allgemeinverfügung hat der Kreis Soest eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“; mindestens drei Kilometer Radius) und eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“; mindestens zehn Kilometer Radius) gebildet, die Teile von Lippstadt, Geseke, Erwitte, Anröchte und Rüthen betreffen.
Dem Veterinärdienst noch nicht bekannte Halter müssen ihre Tierbestände dem Veterinärdienst melden. Innerhalb der Schutzzone dürfen Geflügel, Geflügelfleisch, Eier, Futtermittel, Dung und Einstreu aus oder in Bestände grundsätzlich nicht verbracht werden. Ausnahmen können genehmigt werden.
Der betroffene Geflügelhof betreibt auch einen Stall in Delbrück-Westenholz (Kreis Paderborn) nahe der Soester Kreisgrenze, für den der Ausbruch der Geflügelpest bereits Donnerstag bestätigt worden war.
Aufstallpflicht für den gesamten Kreis Paderborn
Unterdessen teilte der Kreis Paderborn am Sonntag mit, dass im gesamten Kreisgebiet ab sofort eine Aufstallpflicht gilt. Das bedeutet, dass sämtliches Geflügel wie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, beispielsweise einer Voliere, untergebracht werden müssen.
Die Stallpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen wie Zutrittsverbote für Ställe, Wechseln der Kleidung und Desinfektionsmaßnahmen müssen deshalb streng eingehalten werden. Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.